Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28.06.2025 — aber nur für Websites, die zu einem Verbrauchervertrag führen. Der kostenlose Check klärt zuerst Ihre Betroffenheit, dann den technischen Befund.
Betroffen sind Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können: Onlineshops, Buchungssysteme, kostenpflichtige Online-Dienste, Online-Banking. Eine reine Informations- oder Imageseite ohne Vertragsabschluss — die „digitale Visitenkarte" — fällt grundsätzlich nicht unter das BFSG.
Nur wenn Frage 1 mit Ja beantwortet ist, wird das relevant: Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme — sind von der Pflicht befreit. Aber: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht befreit.
Viele kleine Websites sind nicht betroffen — aber die Grenze ist enger, als die meisten glauben. Und wer sich zu Unrecht befreit wähnt, trägt das volle Risiko.
WebWerkX ist eine Marke von ITsolveX e.K. mit Sitz in Großbeeren — Region Berlin/Brandenburg. Der Check ist ein kostenloses Angebot, kein Verkaufsgespräch: Sie erhalten Ihr Ergebnis sofort, unabhängig davon, ob daraus eine Zusammenarbeit entsteht.
Der Check ist eine technische Selbsteinschätzung, keine Rechtsberatung (§ 2 RDG). Eine verbindliche rechtliche Einordnung — insbesondere zur eigenen Betroffenheit — erfordert anwaltliche Beratung.
Nur wenn Ihre Website zu einem Verbrauchervertrag führt — etwa ein Onlineshop, ein Buchungssystem, ein kostenpflichtiger Online-Dienst oder Online-Banking. Eine reine Informations- oder Imageseite ohne Vertragsabschluss fällt grundsätzlich nicht unter das BFSG.
Nicht automatisch. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht befreit.
Dienstleistungen sind z. B. Beratungen, Buchungen oder digitale Dienste — hier greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Produkte sind Sachgüter, die in Verkehr gebracht werden. Für deren Barrierefreiheit gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Es drohen Bußgelder bis 100.000 €. Zusätzlich ist das BFSG wettbewerbsrechtlich durchsetzbar — Mitbewerber und qualifizierte Verbände können bei Verstößen abmahnen.
Nein. Overlays überdecken zugrundeliegende strukturelle Probleme wie fehlende Alt-Texte, falsche Formularstruktur oder mangelnde Tastaturbedienbarkeit bestenfalls oberflächlich, lösen sie aber nicht. Das gilt in Fachkreisen als unzureichend und ist selbst Gegenstand rechtlicher Kritik.